Befristete Arbeitszeitverkürzung durch Tarifvertrag
Neben der Kurzarbeit bieten tarifliche Regelungen zur befristeten Arbeitszeitverkürzung die Möglichkeit zur Sicherung von Arbeitsplätzen. Seit der Einführung der Vier-Tage-Woche bei Volkswagen im Jahr 1993, mit der rund 30.000 Arbeitsplätze gesichert werden konnten, haben die Gewerkschaften in zahlreichen Branchen entsprechende Tarifbestimmungen vereinbart. Dies geht aus einer aktuellen Analyse von mehr als 30 Tarifverträgen hervor, die das WSI-Tarifarchiv vorgelegt hat.
http://www.boeckler.de/547_95548.html
WSI-Tarifarchiv Monatsbericht Juni 2009
Tarifpolitischer Monatsbericht Juni 2009
Die neueste Ausgabe des tarifpolitischen Monatsberichts steht jetzt im Netz als PDF-Datei zum Download zur Verfügung. Sie informiert über Forderungen und Abschlüsse der DGB-Gewerkschaften in den vergangenen Wochen:
http://www.boeckler.de/show_product_ta.html?productfile=HBS-004432.xml
Weitere aktuelle Informationen zur Tarifrunde 2009 unter:
http://www.tarifrunde-2009.de
und ein Gesamtüberblick über die Tariflandschaft im aktuellen WSI-Tarifhandbuch 2009:
http://www.boeckler.de/16676.html
WSI-Tarifarchiv im Internet
Hier können Sie regelmäßig die aktuellen Forderungen und Abschlüsse der DGB-Gewerkschaften recherchieren
Verzeichnis der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge, Stand: 1. April 2009
Tarifverträge können vom Bundesarbeitsminister im Einvernehmen mit dem paritätisch besetzten Tarifausschuß auf Antrag einer Tarifpartei für allgemeinverbindlich erklärt werden. Sie erlangen dadurch Gültigkeit auch für alle nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Beschäftigten des tariflichen Geltungsbereichs. Voraussetzung ist, daß die tarifgebundenen Arbeitgeber nicht weniger als 50 % der unter den Geltungsbereich fallenden ArbeitnehmerInnen beschäftigen und ein öffentliches Interesse an der AVE besteht. Die Allgemeinverbindlichkeit endet mit dem Ablauf des Tarifvertrages. In einigen Branchen vor allem des Baugewerbes gibt es auch allgemeinverbindliche Mindestlöhne nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz.
Das Verzeichnis listet unter anderem auf: Gültige und für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge nach Wirtschaftsgruppen. Hier können Sie dies ansehen.
Tarifliche Regelungen zur befristeten Arbeitszeitverkürzung
Neben der Kurzarbeit bieten tarifliche Regelungen zur befristeten Arbeitszeitverkürzung die Möglichkeit zur Sicherung von Arbeitsplätzen. Seit der Einführung der Vier-Tage-Woche bei Volkswagen im Jahr 1993, mit der rund 30.000 Arbeitsplätze gesichert werden konnten, haben die Gewerkschaften in zahlreichen Branchen entsprechende Tarifbestimmungen vereinbart. Dies geht aus einer aktuellen Analyse von mehr als 30 Tarifverträgen hervor, die das WSI-Tarifarchiv jetzt vorlegt.*
"In vielen Branchen ist der Verkürzungsspielraum groß genug, um in erheblichem Umfang Beschäftigung zu sichern", resümiert Dr. Reinhard Bispinck, der Leiter des WSI-Tarifarchivs. "Allerdings zahlen die Beschäftigten einen erheblichen Preis dafür und es ist fraglich, ob sich schlechter bezahlte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das immer leisten können." Denn in den meisten Branchen sinkt das Gehalt im gleichen Maße wie die Arbeitszeit. "Das begrenzt die Anwendbarkeit des Instruments. Wenn die befristete Arbeitszeitverkürzung bei der Beschäftigungssicherung künftig eine größere Rolle spielen soll, wäre ein verpflichtender Teillohnausgleich mehr als sinnvoll", sagt der WSI-Forscher.
Die wichtigsten Tarifbestimmungen sind:
Umfang der Arbeitszeitverkürzung: In den einzelnen Branchen und Tarifbereichen fällt der Umfang der möglichen befristeten Arbeitszeitverkürzung unterschiedlich aus (siehe Übersicht im Anhang zu dieser PM; Link unten). Dabei reicht das Volumen der möglichen Arbeitszeitverkürzung von 6,75 % bis zu 25 % der Regelarbeitszeit, in Stunden ausgedrückt sind dies zwischen 2,5 und 10 Stunden bezogen auf eine Arbeitswoche. Der größte tarifliche Handlungsspielraum in der privaten Wirtschaft besteht im Reisebürogewerbe, dort kann die Wochenarbeitszeit von 38,5 auf 30 Stunden reduziert werden. Ähnlich sieht es im Bankgewerbe aus, dort kann von 39 auf 31 Stunden verkürzt werden. Weit verbreitet sind auch Kürzungsmöglichkeiten um 5 Stunden wie z.B. in der Metall-, Eisen- und Stahl- und Druckindustrie. In einigen Branchen gibt es Korridor-Regelungen mit Spielraum zur Verlängerung und Verkürzung der Arbeitszeit je nach wirtschaftlicher Lage.
Im Einzel- und im Großhandel sehen die Tarifverträge keine Möglichkeit zur befristeten Arbeitszeitverkürzung vor. Auch im Hotel- und Gaststättengewerbe, dem Bauhauptgewerbe und dem Gebäudereinigerhandwerk gibt es sie nicht.
Gegenleistung: Das Ziel der Beschäftigungssicherung wird vielfach so konkretisiert, dass während der Laufzeit der Vereinbarung die von der Arbeitszeitverkürzung betroffenen Beschäftigten nicht betriebsbedingt entlassen werden dürfen.
Teillohnausgleich: In wenigen Fällen ist ein Teillohnausgleich für die verkürzte Arbeitszeit vorgesehen: im Bankgewerbe in Höhe von 20 Prozent der gekürzten Zeit und in der Eisen- und Stahlindustrie gestaffelt nach dem Volumen der verkürzten Arbeitszeit. Teillohnausgleichsregelungen gibt es außerdem im öffentlichen Dienst (Gemeinden Ost) und bei der Deutschen Rentenversicherung.
Umlage von Sonderzahlungen: In anderen Fällen ist vorgesehen, dass andere tarifliche Leistungen (Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) so umgelegt werden, dass eine Absenkung des monatlichen Entgelts verringert oder vermieden wird.
Regelungsform: In den meisten Branchen sehen die Tarifverträge vor, dass eine befristete Verkürzung der Arbeitszeit in Form einer freiwilligen Betriebsvereinbarung eingeführt werden kann. In manchen Tarifbereichen ist die Zustimmung der Tarifparteien bzw. Gewerkschaften erforderlich. In einzelnen Bereichen ist auch ein Tarifvertrag als formale Regelungsgrundlage erforderlich (öffentlicher Dienst Gemeinden Ost, Süßwarenindustrie).
Geltungsbereich: In den Tarifbestimmungen ist in der Regel festgehalten, dass sich die befristete Verkürzung der regelmäßigen Arbeitszeit auf den ganzen Betrieb, Teile des Betriebs oder Gruppen von Beschäftigten beziehen kann, um so flexibel auf die jeweilige Beschäftigungssituation im Betrieb reagieren zu können.
Bedingungen und Alternativen: In Einzelfällen ist geregelt, dass vor der Einführung verkürzter Arbeitszeiten Alternativen geprüft werden müssen, d.h., es werden Bedingungen bzw. Voraussetzungen formuliert. Im Bankgewerbe muss beispielsweise vorher der Abbau von Mehrarbeit und die Förderung von Teilzeitarbeit genutzt werden. Im Kfz-Gewerbe Niedersachsen müssen zuvor Zeitguthaben und Resturlaubsansprüche abgebaut werden.
Auswirkungen auf andere tarifliche Leistungen: In einer Reihe von Tarifverträgen gibt es Bestimmungen, die zumindest zum Teil sicherstellen, dass die übrigen Leistungen nicht reduziert werden (z.B. Metall, Chemie, Papierverarbeitung). In einigen Verträgen ist sichergestellt, dass Beschäftigte, die gekündigt werden, durch die befristete Arbeitszeitverkürzung keine Nachteile erfahren: Je nach Regelung haben sie dann rückwirkend für einen Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten Anspruch auf den vollen Lohn ohne Verkürzung.
Bilanz 60 Jahre Tarifvertragsgesetz
WSI: Deutschland kann sich bei Re-Stabilisierung des Flächentarifvertrages an Nachbarn orientieren
60 Jahre nach In-Kraft-Treten des Tarifvertragsgesetzes hat die Prägekraft des Flächentarifs in Deutschland deutlich nachgelassen. Zu diesem Ergebnis kommt eine aktuelle Analyse des deutschen Tarifsystems, die Dr. Reinhard Bispinck, Leiter des WSI-Tarifarchivs in der Hans-Böckler-Stiftung und Dr. Thorsten Schulten, Referatsleiter Arbeits- und Tarifpolitik in Europa im WSI, am heutigen Donnerstag vorlegen. Die beiden Wissenschaftler beobachten erhebliche gewerkschaftliche Anstrengungen zur Stärkung der Tarifbindung auf Branchen- und betrieblicher Ebene. Der Staat hingegen unternimmt in Deutschland im Gegensatz zu den meisten anderen westeuropäischen Ländern nur wenig. Der internationale Vergleich zeige, dass praktikable Regelungen zur Allgemeinverbindlicherklärungen (AVE) bei der Stabilisierung des Tarifsystems eine Schlüsselstellung einnehmen.
"Seit Mitte der 1990er Jahre befindet sich das deutsche Tarifvertragssystem in einem schleichenden Erosionsprozess, bei dem die tarifpolitisch gut regulierten Kerne kleiner und die tarifvertragsschwachen und -freien Zonen größer werden", schreiben Bispinck und Schulten in der April-Ausgabe der WSI Mitteilungen*. Als Ursachen nennen sie den rückläufigen gewerkschaftlichen Organisationsgrad und die abnehmende Tarifbindung auf Seiten der Unternehmen.
Ein Blick nach Europa macht deutlich, dass ein Nachlassen der Tarifbindung aber keineswegs unvermeidlich ist. In den meisten "alten" EU-Staaten liegt sie stabil zwischen 80 und 99 Prozent, obwohl auch dort Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände an Mitgliedern verlieren. In Deutschland sind es derzeit 63 Prozent. Bispinck und Schulten führen das vor allem auf eine deutlich stärkere politische Unterstützung des Tarifvertragssystems durch eine hohe Verbreitung von Allgemeinverbindlicherklärungen zurück.
In der Bundesrepublik ist der Anteil der allgemeinverbindlichen Tarifverträge dagegen relativ gering und seit Jahren rückläufig. Mittlerweile seien nur noch 1,5 Prozent aller Tarifverträge allgemeinverbindlich, darunter nur wenige Lohn- und Gehaltstarifverträge, so die Wissenschaftler. Die Experten konstatieren eine "Blockadehaltung der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) im Bundestarifausschuss, die zum Teil Allgemeinverbindlicherklärungen gegen ihre eigenen Fachverbände blockiert haben." Das war auch der Grund dafür, dass beim Arbeitnehmer-Entsendegesetz Ende der 1990er Jahre ein neues AVE-Verfahren eingeführt wurde, bei dem nicht mehr der Tarifausschuss, sondern das Bundesministerium für Arbeit das letzte Entscheidungsrecht hat.
Als ein erster Reformschritt, so die WSI-Experten, könnte zukünftig bei allen AVE-Fällen generell nach dem Vorbild des Entsendegesetzes verfahren werden. Vor dem Hintergrund einer zunehmenden Arbeitsmigration in Europa habe dies zudem den Vorteil, dass nicht nur tarifliche Mindestlöhne, sondern die gesamte tarifliche Lohntabelle auch für entsandte Beschäftigte aus dem Ausland gelten würde.
Eine grundlegende Reform des AVE-Verfahrens könnte sich aus Sicht der Forscher am Muster der Niederlande orientieren. In dem Nachbarland, dessen Tarifsystem ansonsten viele Ähnlichkeiten mit dem deutschen aufweist, wird die Mehrheit der Branchentarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt. Das werde auch von der großen Mehrheit der niederländischen Arbeitgeber gewürdigt, betonen Bispinck und Schulten. "Entscheidend ist die Erkenntnis, dass nur ein allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag seine ordnungspolitische Funktion erfüllen kann, für alle Unternehmen gleiche Wettbewerbsbedingungen herzustellen und Unternehmensstrategien, die lediglich auf Lohndumping beruhen, zu unterbinden." In diesem Sinne sei die politische Re-Stabilisierung des Tarifvertragsystems nicht nur im Interesse von Arbeitnehmern, sondern im Interesse der Gesellschaft insgesamt.
Reinhard Bispinck, Thorsten Schulten:
Re-Stabilisierung des deutschen Flächentarifvertragssystems.
In: WSI Mitteilungen 4/2009.
Download
www.boeckler.de/pdf/pm_ta_2009_04_02.pdf
Mehr Informationen und Infografiken zum Download im neuen Böckler Impuls 6/2009: http://www.boeckler.de/32014_94838.html und: http://www.boeckler.de/32014_94843.html
EU-Recht, Länder überarbeiten Tariftreueregeln
Zwei Bundesländer haben ihre Tariftreueregeln EU-kompatibel gemacht. Fünf weitere sind dabei.
mehr: http://www.boeckler.de/32006_95361.html
Europäische Staaten stützen das Tarifgefüge
Die Tarifbindung nimmt ab. Ein Blick auf andere europäische Länder zeigt aber, dass die Politik den Erosionsprozess aufhalten könnte. Das wichtigste Mittel dazu ist die Allgemeinverbindlicherklärung.
Tarifvertragsgesetz: umkämpft, aber erfolgreich
Das Tarifvertragsgesetz (TVG) trat 1949 in Kraft und wurde seitdem vom Gesetzgeber kaum verändert. Es hat 60 Jahre einen "belastbaren Rahmen" für die Tarifpolitik der Verbände abgegeben, schreibt der Hamburger Jura-Professor Ulrich Zachert in den WSI-Mitteilungen. Zachert zeichnet die wichtigsten, noch immer aktuellen Debatten der vergangenen Jahrzehnte nach.
